Gemeinsames Grundkonzept d. MJ u. d. MK zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe
(§ 72 Abs. 4 i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG i.V.m. § 34 SGB VIII)
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen wurde das folgende Grundkonzept entwickelt, das empfehlenden Charakter hat:
1. Die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe kommt nur in Betracht, wenn eine erzieherische Notwendigkeit besteht, sie von einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren (§ 71 Abs. 2 JGG) oder wenn die Voraussetzungen zum Erlaß eines Haftbefehls vorliegen (§ 72 Abs. 4 JGG).
2. Die einstweilige Unterbringung ist eine von der Jugendhilfe bereitgestellte alternative Form zur möglichen Vermeidung einer Untersuchungshaft. Ihre Ausgestaltung richtet sich nach den für die Einrichtung geltenden Regelungen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 3 JGG), insbesondere nach § 34 SGB VIII. Ihr Zweck ist die sinnvolle erzieherische Nutzung der bis zum rechtsfähigen Abschluß des Verfahrens vergehende Zeit bei gleichzeitiger Sicherung des Strafverfahrens als Folge intensiver pädagogischer Betreuung.
3. Das Jugendgericht entscheidet über die Unterbringung und die Aufhebung der Maßnahme. Die richterliche Entscheidung regelt nicht die Frage, ob Jugendliche offen oder geschlossen untergebracht werden. Die Einrichtung ist in ihrer Entscheidung über die Aufnahme Jugendlicher sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung frei. Das schließt einzelfallbezogenen Absprachen zwischen der Einrichtung, dem Jugendamt im Rahmen der Jugendgerichtshilfe und dem Jugendgericht nicht aus.
4. In Haftsachen wird die Jugendgerichtshilfe nach Maßgabe von § 72 a JGG unverzüglich unterrichtet. Kommt eine einstweilige Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe in Betracht, klärt das Jugendamt im Rahmen der Jugendgerichtshilfe in eigener Zuständigkeit (§ 52 SGB VIII i.V. m. § 38 JGG) - von sich aus, auf Ersuchen des Jugendgerichts oder der Staatsanwaltschaft oder auf Anregung der Jugendanstalt - die Möglichkeit einer Aufnahme ab. Es übermittelt der Einrichtung die zur Vorbereitung einer Aufnahme erforderlichen Informationen und stellt bei Bedarf den Kontakt zwischen der Einrichtung und den Jugendlichen her.
Außerhalb der Dienstzeiten der Jugendämter können die Jugendgerichte und die Staatsanwaltschaften unmittelbar mit einer Einrichtung in Verbindung treten und die Aufnahmemöglichkeit absprechen.
5. Beschließt das Jugendgericht die einstweilige Unterbringung, benennt es in dem Unterbringungsbefehl die geeignete und zur Aufnahme bereite Einrichtung. Die Durchführung der Unterbringung - einschließlich erforderlicher Transporte - obliegt der Einrichtung.
6. Die Einrichtungen geben dem Jugendgericht und dem Jugendamt im Rahmen der Jugendgerichtshilfe Auskunft über die Art der Unterbringung und Betreuung sowie die Entwicklung der Jugendlichen.
7. Hält die Einrichtung aus pädagogischen Gründen eine Beendigung des Aufenthaltes für angezeigt, so führt sie unter Mitwirkung des Jugendamts im Rahmen der Jugendgerichtshilfe eine jugendrichterliche Entscheidung herbei.
8. Die mit der Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4 i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG verbundene Kosten trägt die Justiz (vgl. Richtlinie Nr.4 zu § 74 JGG, Nr. 9011 Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 GKG).
9. Das Landesjugendamt prüft, ob für zur Aufnahme Jugendlicher nach § 72 Abs. 4 i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG i.V.m. § 34 SGB VIII bereite Einrichtungen eine Anpassung oder Erweiterung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich ist. Es benennt dem MJ und dem MK in Frage kommende Einrichtungen und stellt Informationen über deren Leistungsangebot zur Verfügung. Diese Informationen werden bei Änderungen aktualisiert.

IFI Initiative für Intensivpädagogik gGmbH


